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Shopbetreiber
Max Müller Schweisstechnik
Postfach
8810 Horgen
Schweiz

Tel +41 (055) 417 40 00
Fax +41 (055) 417 40 01

eMail

Kontaktperson
Roland Züger

Bankverbindung
Zürcher Kantonalbank, 8003 Zürich
Clearing: 700, Konto: 1126 0762.003
Swift: ZKBKCHZZ80A
IBAN.: CH91 0070 0112 6007 62003

Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung
von Leistungen durch Max Müller Schweisstechnik, Horgen, Schweiz (im weiteren Text: Lieferant), es sei denn, der
Besteller und Max Müller Schweisstechnik treffen eine andere schriftliche Vereinbarung.

1.2 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt
(Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.3 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar
erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten
ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden,
sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.

1.5 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden
die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahekommende Vereinbarung ersetzen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen
zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen,
vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen
sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Der Lieferant behält sich ausdrücklich Änderungen
vor.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen
ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige
schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder
ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam
zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die
Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen
am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder
andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

5. Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei
verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung,
Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen,
die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten
zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.

5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der
vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung
erfolgt ausserdem, wenn:
a) die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
c) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den
tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten
ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels
anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
a) Ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
b) ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,
c) der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten
gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer
und Inkassospesen.

6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder
Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder
verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die
den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet
werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden
Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss der Lieferant aufgrund
eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers
nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne
Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite
Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der
Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der
vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen
richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig
erhalten hat.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich
sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers
die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen
gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

7.3 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken
versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt
noch aufgehoben wird.

7.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

7.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den
Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Lieferfrist

8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-,
Ausfuhr-, Transit- und Zahlungs-bewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und
allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig
zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen
oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden
kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten ent-stehen. Solche Hindernisse
sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle,
Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder
Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder
Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der
Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die
Zahlungsbedingungen nicht einhält.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit
eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als
Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung
höchstens ½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der
Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach
Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene
Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten,
ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme
wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen
gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer
Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar.

8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser
den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

9. Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch
als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt
werden.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den
Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert
und versichert.

11. Versand, Transport und Versicherung

11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt
zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang
mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich
an den letzten Frachtführer zu richten.

11.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller
weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten
eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als
genehmigt.

12.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der
Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder
des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 12.4 statt.

12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen –
vorbehältlich Ziff. 12.3 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt folgendes:
a) Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen,
dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
b) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern
zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter
Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind
die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel,
insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich
beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht
verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu beheben.
c) Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem
Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann
findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen
vom Vertrag oder schwer-wiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien
diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben,
diese vom Lieferanten verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder
Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können
und die Lieferungen und Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich
vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils
zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm
für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
a) wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vor-gesehenen
Termin nicht durchgeführt werden kann;
b) wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
c) wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
d) sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.

12.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche
ausser den in Ziff. 12.4 sowie Ziff. 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

13. Gewährleistung, Haftung für Mängel

13.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 18 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 9 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der
Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der
Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz,
Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der
Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten der Besteller selbst oder ein
Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt oder wenn der Besteller,
falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und
dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Sofern die Nachbesserung der wegen der Eingriffe des Bestellers oder eines Dritten bewirkten Mängel durch den
Lieferanten vorgenommen wird, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht bzw. läuft sie für die ausgetauschten
Teile nicht von Beginn an.

13.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten,
die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum
Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl
auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

13.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifi-kationen ausdrücklich
als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist
eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften
anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche
Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch
auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde,
auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener
Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck
nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften
Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt
betroffenen Teile bezahlt worden sind.

13.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge
schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher
Abnützung, mangelhafter Wartung oder unrichtiger Behandlung, Missachtung von Betriebsvorschriften, Nichtbeachtung
der Installationserfordernisse, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer
oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer
Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Mängelansprüche bestehen
nicht bei Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

13.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant
die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

13.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat
der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten.

13.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher
Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung,
insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass
die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende
vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des
Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen
dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu
setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich
der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung
bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen
zurückfordern.

14.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und
des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 16, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt
auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen
erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit
der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will der Lieferant
von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart
worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen
und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind
ausgeschlossen.

16. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus
welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind
alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt
vom Vertrag ausgeschlossen.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn
sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige
Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

17. Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder
Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein
Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

18. Verbindlichkeit des Vertrages

18.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Das gilt auch für die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen im
Vertrag zwischen Lieferant und Käufer.

18.2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich gültige und wirtschaftlich entsprechende Bestimmung
zu ersetzen.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

19.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt,
den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

19.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

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